Der Staat

Artikel 1

Die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld ist eine virtuelle Staatensimulation im Internet mit keinerlei Ansprüchen zur Realität.

 

Artikel 2

Die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld besteht aus den Grafschaften – nachfolgend auch Provinzen genannt - Kawaton, Elaran, Twist, Bananenmark, Litorient, der Übersee-Provinz St. Julian und der Kronprovinz Banania.

 

Artikel 3

Die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld ist eine Präsidialdemokratie.

 

Artikel 4

Staatsoberhaupt ist der Regierungspräsident.

 

Artikel 5

Die Staatsflagge besteht aus dem Imperialadler mit ausgebreiteten Schwingen auf hellblauem Hintergrund. Oben und unten dünne blaue Streifen abschließend zum Rand.

 

Artikel 6

Hauptstadt und Regierungssitz ist Banania.

 

Artikel 7

In der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld gelten die allgemein anerkannten Freiheits- und Menschenrechte, wie Glaubensfreiheit, uneingeschränkte sexuelle Selbstbestimmung, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit, das Recht auf medizinische Versorgung, Gleichbehandlung und Fairness.

 

Artikel 8

Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist garantiert, solange es mit Artikel 7 der Verfassung vereinbar ist.

 

Artikel 9

Die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld ist bestrebt den Frieden innerhalb und ausserhalb ihrer Grenzen zu bewahren, und distanziert sich von nicht provozierten Aggressionen.

 

Artikel 10

Bürger der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld wird man durch die Annahme des Staatsbürgerschaftsantrages durch den Regierungspräsidenten oder den dafür zuständigen Minister. Die bananische Staatsbürgerschaft schließt sämtliche Bürgerschaften/Mitgliedschaften etc. in anderen virtuellen Staaten aus. Mehrfachanmeldungen in der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld führen zum Verlust der bananischen Staatsbürgerschaft. Jeder Bürger ist dazu angehalten im Rahmen seiner Möglichkeiten sich am Leben der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld zu beteiligen und an ihrer Weiterentwicklung mit zuwirken. Näheres regelt das Bananische Staatsbürgergesetz (StaBüG).

 

Artikel 11

Jeder Bürger hat das Recht auf Information, im Rahmen einer freien Berichterstattung.

 

Artikel 12

Diskriminierung, Beleidigung, geschlechtliche Bevor- oder Benachteiligung und andere Verstöße gegen geltendes Recht und gute Sitten gegenüber Bürgern und Gästen der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld stellen einen Verstoß gegen die Menschenrechte dar.

 

Artikel 13

Die bananische Verfassung gilt für Bürger der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld ebenso, wie für alle anderen Personen, die sich innerhalb des Staatsgebiets der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld befinden. Jeder Bürger der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld, also auch der Regierungspräsident, ist zwingend an die Verfassung gebunden. Das Gleiche gilt für Gäste aus anderen Mikronationen.

 

Artikel 14

Diese Verfassung gilt im gesamten Staatsgebiet der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld, in bananisch erklärten Gebieten anderer Staaten (Botschaften, Konsulate, Ex-Territoriale Einrichtungen, wie z.B. Militär- oder Hilfseinrichtungen), sowie im bananischen Luftraum und auf hoher See innerhalb der festgelegten Grenzen der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld. Ferner gilt es auf bananischen Schiffen und Flugzeugen außerhalb von nationalen Seegebieten und Lufträumen. Diese Verfassung und ihre Folge- und Spezialgesetze gelten ebenso im Ausland für bananische Bürger.

 

Artikel 15

Staatsgesetze haben Vorrang vor den Provinzgesetzen.


Die Regierung
Der Regierungspräsident

Artikel 16

Der Regierungspräsident führt den Willen des Volkes aus.

 

Artikel 17

Er wird auf unbestimmte Zeit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder des Plenums gewählt.

 

Artikel 18

Das Plenum muss sich mit einem Misstrauensantrag gegen den Regierungspräsidenten beschäftigen, wenn 2/3 der Senatsmitglieder dies verlangen.

 

Artikel 19

Der Regierungspräsident ernennt und entlässt die Minister und die Provinzgouverneure nach Zustimmung des Senates.

 

Artikel 20

Der Regierungspräsident ernennt und entlässt den Vizepräsidenten nach Abstimmung des Senates.

 

Artikel 21

Der Regierungspräsident legt die Richtlinien der Politik fest und lässt sie von den Ministern umsetzen.

 

Artikel 22

Der Regierungspräsident kann den Verteidigungsfall feststellen und muss innerhalb von 14 Tagen die Zustimmung des Plenums einholen. Dazu sind 2/3 aller Stimmen des Plenums notwendig.

 

Artikel 23

Bei der Feststellung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt der Streitkräfte auf den Regierungspräsident über.

 

Artikel 24

Der Vizepräsident genießt uneingeschränkten Handlungsspielraum im Vertretungsfalle oder bei Eilentscheidungen ohne Anwesenheit des Regierungspräsidenten. Sämtliche Entscheidungen können vom Regierungspräsidenten nachträglich zurückgenommen werden. Der Vizepräsident ist der offizielle Stellvertreter des Regierungspräsidenten.

 

Artikel 25

Gesetze werden vom Regierungspräsident durch Unterschrift in Kraft gesetzt, nachdem sie im Plenum mit einer einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder des Plenums (Abstimmungsfrist eine Woche) angenommen worden sind.


Die Minister

Artikel 26

Die Minister werden haben jeweils uneingeschränkte Vollmachten in den eigenen Ressorts. Sie bilden zusammen mit dem Regierungspräsidenten und dem Vizepräsidenten die Regierung.

 

Artikel 27

Die Minister sind für die Internetpräsenz Ihrer Ressorts zuständig. Sie haben die Pflicht Ministeriumswebseiten zu erstellen und auf diesen und denen von untergeordneten Behörden die Stammseiten Bananaworlds zu verlinken.

 

Artikel 28

Sollten Ministerposten nicht besetzt sein, liegt die Verantwortung in dem jeweiligen Bereich beim Regierungspräsidenten, dem Vizepräsidenten oder einem vom Regierungspräsidenten bestellten Stellvertreter.

 

Artikel 29

Näheres regelt das BSGfM (Bananisches Staatsgesetz für Ministerien und seine Angestellten).


Die Provinzgouverneure

Artikel 30

Die (Sinn)Freie Bananenrepublik Bananaworld hat sechs Provinzgouverneure/-gouverneurinnen (die alternative weibliche Bezeichnung lautet "Gouvernante" und einen Kronprotektor (Der Regierungspräsident in "Banania", sowie eine(n) Kronverwalter(in) (ebenfalls für "Banania".

 

Artikel 31

Diese verfügen über uneingeschränkte Autonomie bei der Verwaltung ihrer Provinzen, sofern nicht gegen aus Artikel 13 geltenden Bestimmungen verstoßen wird, und tragen die Bedürfnisse ihrer Verwaltungsgebiete an die Regierung heran.

 

Artikel 32

Die Provinzgouverneure sind für die Internetpräsenz ihrer Provinzen verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, daß das äußere und innere Erscheinungsbild ihrer Regionen stets einwandfrei ist. Sie haben die Pflicht, auf Ihren Internetseiten (der Provinzen) die Stammseiten der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld zu verlinken (siehe Art. 67). Der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld schädigende Wettbewerbsforen sind verboten.

 

Artikel 33

Sie tragen die innere Sicherheit auf Provinzebene.


Der Senat

Artikel 34

Der bananische Senat verkündet den Willen des bananischen Volkes.

 

Artikel 35

Der Senat wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Das Präsidium leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Näheres regelt die GOBS (Geschäftsordnung für den bananischen Senat).

 

Artikel 36

Jeder Bürger der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld ist berechtigt an Senatssitzungen teilzunehmen und dort seine freie Meinung zu vertreten.

 

Artikel 37

Der Senat hat das Recht mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen eine Entscheidung des Regierungsplenums einzulegen. Das Veto ist zu begründen.

 

Das Regierungsplenum

Artikel 38

Das Plenum besteht aus allen Ministern, Provinzgouverneuren und Adeligen ab dem Rang eines/r Grafen/Gräfin der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld.

 

Artikel 39

Stimmrecht haben nur die Regierung und die Provinzgouverneure.

 

Artikel 40

Das Plenum ist die Regierungsversammlung und berät den Regierungspräsidenten. Der Höflichkeit wegen wird im Plenum gesiezt.

 

Artikel 41

Es ist verboten, sich aus seinen Tätigkeiten als Mitglied der Regierung oder als Plenumsmitglied zu bereichern. Privatgeschäfte und Unternehmen dürfen nicht ins Plenum hineingetragen werden. Die Informationen im Plenum sind als vertraulich anzusehen. Es ist verboten, aus ihnen einen privaten oder geschäftlichen Nutzen zu ziehen.


Der Adel

Artikel 42

Der Adel ist auf persönlichem Engagement begründet, besondere Leistungen werden mit höherem Adelsrang belohnt. Wer Gouverneur/in (resp. Kronverwalter/in) wird, erhält automatisch den Adelsrang eines Grafen/einer Gräfin.

 

Artikel 43

Freiherren/-frauen können (z.B. nach einer Degradierung) weiterhin Gouverneure sein.

 

Artikel 44

Adelige ab dem Rang eines/r Grafen/Gräfin haben Zugang zum Regierungsplenum, jedoch kein Stimmrecht.

 

Artikel 45

Die Entscheidungen über den Adel obliegen allein dem Regierungspräsidenten. Er ernennt oder stuft herunter.

 

Artikel 46

Mitglieder des Adels werden vom Regierungspräsidenten in höhere Adelsränge ernannt, wobei er in seinen Entscheidungen völlig frei ist. Dies gilt auch für Herabstufungen.


Gerichtsbarkeit

Artikel 47

Es gibt einen Obersten Gerichtshof (OGH) mit Sitz in Banania.

 

Artikel 48

Es steht jedem Bürger frei, das Gericht anzurufen und Klagen vorzubringen.

 

Artikel 49

(1) Auf innerprovinzialer Ebene ist zuerst der entsprechende Gouverneur als Schiedssprecher aufzusuchen. Sollte eine der Parteien mit dem Urteil unzufrieden sein, kann beim OGH gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.

(2) Ein Gouverneur kann auf innerprovinzialer Ebene aufgrund von Voreingenommenheit oder sonstigen Gründen, die einen neutralen Schiedsspruch beeinflussen könnten, den Schiedsspruch sofort ablehnen und den Antrag auf den OGH übergeben.

 

Artikel 50

Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind unanfechtbar. Allenfalls bliebe die Möglichkeit einer Volksabstimmung, die allerdings vom Regierungspräsidenten oder von seinem Stellvertreter initiiert werden muß.

 

Artikel 51

Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gericht. Es setzt sich aus zwei Richtern zusammen, die vom Regierungspräsidenten vorgeschlagen, vom Volk mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Senatsmitglieder gewählt und vom Justizminister ernannt werden. Der Regierungspräsident hat ein Veto-Recht. Kommt die Wahl nicht zustande, weil Einspruch eingelegt wurde, müssen neue Richter gewählt werden.

 

Artikel 52

Richtern dürfen wegen der Ausübung ihres Amtes im privaten sowie wirtschaftlichen Leben der (Sinn)Freien Bananenrepublik Bananaworld keinerlei Nachteile entstehen.

 

Artikel 53

Um die Unabhängigkeit des Obersten Gerichtshofes zu gewährleisten, dürfen die Richter kein anderes Amt oder Mandat im Staat ausüben.

 

Artikel 54

Abgelöst werden die Richter vom Regierungspräsidenten oder von seinem Stellvertreter.


Sonstiges

Artikel 55

Die Verfassung tritt am Tag Ihrer Verkündigung in Kraft.

 

Artikel 56

Eine Änderung oder Ergänzung der Verfassung ist nur mit 2/3 aller abgegebenen Stimmen des Plenums und des Senates zulässig.